Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 71

§ 71 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); normal normal für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, normal normal b) der Ersatzdelegierten normal normal normal arabic normal in der Reihenfolge ihrer Benennung; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse jeder Wahl in einer Niederschrift.
  • Es werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen Stimmen, ungültigen Stimmen und die Stimmen für jeden Wahlvorschlag festgehalten.
  • Die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden namentlich aufgeführt.
  • Besondere Ereignisse oder Zwischenfälle während der Wahl werden ebenfalls vermerkt.
  • Die Niederschrift wird schnellstmöglich an den Hauptwahlvorstand übermittelt.